rechtliche Vorabinformationen

rechtliche Vorabinformationen

Bitte beachten Sie:

Ihr Feuerwerk zu Silvester, bitte beachten Sie:

Feuerwerkskörper der Klasse F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre in der Zeit vom 29.12. (unter gegebenen Bedingungen ab 28.12) bis 31.12. abgegeben werden (Verkaufszeitraum entspr.§ 21 (1) der 1. SprengV). Die Verwendung dieser Gegenstände ist auf den 31.12. und 01.01. beschränkt. Regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen sind möglich - über diese informiert die zuständige Behörde, Polizei oder regionale Presse.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen ist verboten.

Ebenso ist die Einfuhr (zum Beispiel aus Polen) und Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern verboten.

In Deutschland dürfen nur in Deutschland erlaubte Feuerwerkskörper, verwendet werden. Zuwiderhandlungen können übrigens mit bis zu 50.000,- EUR (lt.§ 40 und § 41 des SprengG) Strafe zu Buche schlagen und ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetzes kann gegen Sie eingeleitet werden, auch wenn es "nur" Knallfrösche sind.

                                                                                                                           

Ihr Feuerwerk im Jahr:

Sie möchten zur Hochzeit, zum Geburtstag oder zur Gartenparty gerne Feuerwerkskörper abbrennen? Kein Problem, es ist möglich. Aber bitte beachten Sie:

Für den Kauf und das Verwenden von Feuerwerkskörpern der Klasse F2 benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde (Ordnungsamt der Stadt oder Bürgermeisteramt der Gemeinde).

Auch hier gelten die Abgabe- und Verwendungsbestimmungen wie zu Silvester.

Bühnenfeuerwerk, Rauchkörper und ähnliche technische Artikel, der Klasse T1 dürfen ganzjährig von Personen über 18 Jahre erworben und verwendet werden. Diese Produkte sind nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und dies ist bereits beim Kauf dem Verkäufer zu bestätigen.

Bühnenfeuerwerk darf nur in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen verwendet werden, aber auch nur dann wenn dies mind. 14 Tage vorher der zuständigen Behörde angezeigt, der Effekt erprobt wurde und zwar unter Anwesenheit und Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle.

 

Dies ist eine sinngemäße Wiedergabe des Gesetzestext ohne Gewähr auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Gesetzestext über Verwenden und Überlassen pyrotechnischer Gegenstände ist zu finden im Sprengstoffgesetzes, 1.Verordnung (insbes. §23 & §24).

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